(1)Absatz eins,Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der §§ 162 bis 164, der §§ 165, 165a und 169 oder des § 171 Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 165 der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die Schriftform ausbedungen werden.Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der Paragraphen 162 bis 164, der Paragraphen 165, 165 a und 169 oder des Paragraph 171, Absatz eins, Satz 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach Paragraph 165, der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die Schriftform ausbedungen werden.