Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 178

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 90/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 178

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 178,
  1. Absatz eins,Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der Paragraphen 162 bis 164, der Paragraphen 165, 165 a und 169 oder des Paragraph 171, Absatz eins, Satz 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach Paragraph 165, der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die Schriftform ausbedungen werden.
  2. Absatz 2,Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der Paragraphen 172 bis 177 zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Eintrittsberechtigten abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. In den Versicherungsbedingungen kann jedoch mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine andere als die in den Paragraphen 173 bis 175 vorgesehene Art der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung sowie eine andere als die im Paragraph 176, vorgesehene Berechnung des zu erstattenden Betrages bestimmt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026617

Alte Dokumentnummer

N2195937569J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P178/NOR12026617

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