(1)Absatz eins,Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der §§ 162 bis 164, der §§ 165, 165a und 169 oder des § 171 Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 165 der Versicherungsnehmer berechtigt ist, geschriebene Form ausbedungen werden; die Schriftform nur unter den Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 bei elektronischer Kommunikation bzw. des § 15a Abs. 2 außerhalb der elektronischen Kommunikation.Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der Paragraphen 162 bis 164, der Paragraphen 165, 165 a und 169 oder des Paragraph 171, Absatz eins, Satz 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach Paragraph 165, der Versicherungsnehmer berechtigt ist, geschriebene Form ausbedungen werden; die Schriftform nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 5 a, Absatz 2, bei elektronischer Kommunikation bzw. des Paragraph 15 a, Absatz 2, außerhalb der elektronischen Kommunikation.