Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 178

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Paragraph 178,

  1. Absatz eins,Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der Paragraphen 162 bis 164, der Paragraphen 165, 165 a und 169 oder des Paragraph 171, Absatz eins, Satz 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach Paragraph 165, der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die Schriftform ausbedungen werden.
  2. Absatz 2,Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der Paragraphen 172 bis 177 zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Eintrittsberechtigten abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. In den Versicherungsbedingungen kann jedoch mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine andere als die in den Paragraphen 173 bis 175 vorgesehene Art der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung sowie eine andere als die im Paragraph 176, vorgesehene Berechnung des zu erstattenden Betrages bestimmt werden.