Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 174
Inkrafttretensdatum
06.04.1959
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
VersVG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 174.Paragraph 174,
(1)Absatz eins,Die Prämienreserve ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode zu berechnen. Prämienrückstände sind vom Betrag der Prämienreserve abzuziehen.
(2)Absatz 2,Der Versicherer ist zu einem angemessenen Abzug berechtigt. Ist für den Abzug mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.
Schlagworte
Prämienrücklage
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12026612
Alte Dokumentnummer
N2195937564J