Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 174

Inkrafttretensdatum

06.04.1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Paragraph 174,

  1. Absatz eins,Die Prämienreserve ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode zu berechnen. Prämienrückstände sind vom Betrag der Prämienreserve abzuziehen.
  2. Absatz 2,Der Versicherer ist zu einem angemessenen Abzug berechtigt. Ist für den Abzug mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.