Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsvertragsgesetz § 174

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 174

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 174,

Im Vertrag kann vorgesehen werden, daß statt der begehrten Umwandlung der Rückkaufswert (Paragraph 176, Absatz 3 und 4) zu erstatten ist, wenn die sich nach der Umwandlung ergebende Versicherungssumme oder Rente einen vereinbarten Betrag unterschreiten würde. Der Betrag ist unter Bedachtnahme auf das Verhältnis zwischen dem Betrag der Versicherungsleistung und den Kosten festzusetzen, die dem Versicherer mit der Weiterführung der Versicherung entstehen würden.

Schlagworte

Prämienrücklage

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12037707

Alte Dokumentnummer

N2199439288J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P174/NOR12037707

Navigation im Suchergebnis