(2)Absatz 2,Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 130 Abs. 1 Z 1 VAG 2016) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Absatz eins, nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.