Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 165a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 165a

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 165 a,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen 30 Tagen nach seiner Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.
  2. Absatz 2,Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Absatz eins, nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.
  3. Absatz 2 a,Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG), so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Absatz eins, und 2 erst dann zu laufen, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist.
  4. Absatz 3,Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten.

Anmerkung

1. EG/EU: Art. III, BGBl. I Nr. 95/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018

Schlagworte

Rücktrittrecht, Dienstleistungsverkehr

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40200794

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P165a/NOR40200794

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