Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 165a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 165a

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 165 a,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.
  2. Absatz 2,Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, VAG) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Absatz eins, nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.
  3. Absatz 3,Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten.

Schlagworte

Rücktrittrecht, Dienstleistungsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12039291

Alte Dokumentnummer

N2199715187A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P165a/NOR12039291

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