(2)Absatz 2,Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 9a Abs. 1 Z 1 VAG) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, VAG) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Absatz eins, nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.