Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 158j

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 158j

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Siebentes Kapitel

Rechtsschutzversicherung

Paragraph 158 j,
  1. Absatz eins,Bei der Rechtsschutzversicherung sorgt der Versicherer für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in den im Vertrag umschriebenen Bereichen und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. Wenn sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, umfaßt die Versicherung sowohl die Wahrnehmung der Interessen in einem gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Verfahren als auch außerhalb eines solchen.
  2. Absatz 2,Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, so müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hiefür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Schadenregulierung ein anderes Unternehmen (Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016), so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.

Anmerkung

1. Definition des Abs. 1 nicht zwingend (vgl. § 158p)
2. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Schlagworte

Schadenregulierungsunternehmen

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40168844

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P158j/NOR40168844

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