Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 158j
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
VersVG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Siebentes Kapitel
Rechtsschutzversicherung
§ 158j.Paragraph 158 j,
Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, so müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hiefür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Schadenregulierung ein anderes Unternehmen (§ 12 Abs. 1 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen. Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, so müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hiefür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Schadenregulierung ein anderes Unternehmen (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes), so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.
Schlagworte
Schadenregulierungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12026591
Alte Dokumentnummer
N2195937543J