Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 158j

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 158j

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Siebentes Kapitel

Rechtsschutzversicherung

Paragraph 158 j,
  1. Absatz eins,Bei der Rechtsschutzversicherung sorgt der Versicherer für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in den im Vertrag umschriebenen Bereichen und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. Wenn sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, umfaßt die Versicherung sowohl die Wahrnehmung der Interessen in einem gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Verfahren als auch außerhalb eines solchen.
  2. Absatz 2,Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, so müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hiefür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Schadenregulierung ein anderes Unternehmen (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes), so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.

Anmerkung

Definition des Abs. 1 nicht zwingend (vgl. § 158p)

Schlagworte

Schadenregulierungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12037697

Alte Dokumentnummer

N2199439278J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P158j/NOR12037697

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