Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 158j
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
VersVG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Siebentes Kapitel
Rechtsschutzversicherung
§ 158j.Paragraph 158 j,
(1)Absatz eins,Bei der Rechtsschutzversicherung sorgt der Versicherer für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in den im Vertrag umschriebenen Bereichen und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. Wenn sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, umfaßt die Versicherung sowohl die Wahrnehmung der Interessen in einem gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Verfahren als auch außerhalb eines solchen.
(2)Absatz 2,Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, so müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hiefür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Schadenregulierung ein anderes Unternehmen (§ 12 Abs. 1 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, so müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hiefür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Schadenregulierung ein anderes Unternehmen (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes), so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.
Anmerkung
Definition des Abs. 1 nicht zwingend (vgl. § 158p)
Schlagworte
Schadenregulierungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12037697
Alte Dokumentnummer
N2199439278J