Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 98

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

09.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Text

Verbot der Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren.

Paragraph 98,
  1. Absatz eins,Die Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren ist nur zwecks Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen sowie zur Beförderung verletzter oder erkrankter Personen gestattet, soweit dies notwendig ist. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
  2. Absatz 2,Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung ist auch der Lokomotivführer, Fördermaschinist, Anschläger, Bremser oder Bandwärter verantwortlich, wenn er die Benützung geduldet hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40026269

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P98/NOR40026269

Navigation im Suchergebnis