Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

08.01.2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Verbot der Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren.

Paragraph 98, (1) Die Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren ist nur zwecks Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen sowie zur Beförderung verletzter oder erkrankter Personen gestattet, soweit dies notwendig ist. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

  1. Absatz 2,Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung ist auch der Lokomotivführer, Fördermaschinist, Anschläger, Bremser oder Bandwärter verantwortlich, wenn er die Benützung geduldet hat.

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008696

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P98/NOR40008696

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