Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

09.01.2002

Beachte

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach Paragraphen 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,. vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 2,)

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).

Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft vergleiche Artikel eins, Paragraph 21, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,).

Text

Verbot der Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren.

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Die Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren ist nur zwecks Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen sowie zur Beförderung verletzter oder erkrankter Personen gestattet, soweit dies notwendig ist. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
  2. Absatz 2,Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung ist auch der Lokomotivführer, Fördermaschinist, Anschläger, Bremser oder Bandwärter verantwortlich, wenn er die Benützung geduldet hat.