Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 347

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 347

Inkrafttretensdatum

09.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
2. Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Text

römisch neunzehn. VERSCHIEDENES - SCHLUSSBESTIMMUNGEN.

Anzeige über Unfälle und andere gefährliche Ereignisse im Bergbaubetrieb.

Paragraph 347,
  1. Absatz eins,Jeder Unfall im Betrieb ist unverzüglich dem Betriebsleiter zu melden.
  2. Absatz 2,Die Betriebsleiter haben tödliche und schwere Unfälle sowie Fälle von Berufskrankheiten sogleich, andere Betriebsunfälle binnen angemessener Frist der Berghauptmannschaft anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Tödliche Unfälle sind der Berghauptmannschaft zunächst telegraphisch oder fernmündlich anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Die schriftliche Unfallanzeige hat Namen, Alter und Beschäftigung des Verunglückten und eine kurze Beschreibung des Herganges zu enthalten. Wenn möglich, ist auch das ärztliche Gutachten über die Art der Verletzung beizufügen.
  5. Absatz 5,Stirbt ein Verunglückter infolge seiner Verletzung erst nach der Anzeige oder erweist sich eine anfänglich für leicht gehaltene Verletzung nachträglich als schwer, so ist dies der Berghauptmannschaft unverzüglich bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40026322

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P347/NOR40026322

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