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Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 347
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 344 am 09.10.2026
§ 348 am 09.10.2026
Alle Fassungen
§ 347 heute
§ 347 gültig ab 09.01.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002
§ 347 gültig von 01.10.1975 bis 08.01.2002
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 21/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 347
Inkrafttretensdatum
09.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
58/01 Bergrecht
Beachte
1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1,
BGBl. II Nr. 140/2005
und § 21,
BGBl. II Nr. 208/2022
).
2. Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3,
BGBl. II Nr. 416/2010
).
Text
XIX. VERSCHIEDENES - SCHLUSSBESTIMMUNGEN.
römisch neunzehn. VERSCHIEDENES - SCHLUSSBESTIMMUNGEN.
Anzeige über Unfälle und andere gefährliche Ereignisse im Bergbaubetrieb.
§ 347.
Paragraph 347,
(1)
Absatz eins,
Jeder Unfall im Betrieb ist unverzüglich dem Betriebsleiter zu melden.
(2)
Absatz 2,
Die Betriebsleiter haben tödliche und schwere Unfälle sowie Fälle von Berufskrankheiten sogleich, andere Betriebsunfälle binnen angemessener Frist der Berghauptmannschaft anzuzeigen.
(3)
Absatz 3,
Tödliche Unfälle sind der Berghauptmannschaft zunächst telegraphisch oder fernmündlich anzuzeigen.
(4)
Absatz 4,
Die schriftliche Unfallanzeige hat Namen, Alter und Beschäftigung des Verunglückten und eine kurze Beschreibung des Herganges zu enthalten. Wenn möglich, ist auch das ärztliche Gutachten über die Art der Verletzung beizufügen.
(5)
Absatz 5,
Stirbt ein Verunglückter infolge seiner Verletzung erst nach der Anzeige oder erweist sich eine anfänglich für leicht gehaltene Verletzung nachträglich als schwer, so ist dies der Berghauptmannschaft unverzüglich bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022
Gesetzesnummer
10006244
Dokumentnummer
NOR40026322
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P347/NOR40026322
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