Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 347

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 347

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

08.01.2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch neunzehn. VERSCHIEDENES - SCHLUSSBESTIMMUNGEN.

Anzeige über Unfälle und andere gefährliche

Ereignisse im Bergbaubetrieb.

Paragraph 347, (1) Jeder Unfall im Betrieb ist unverzüglich dem Betriebsleiter zu melden.

  1. Absatz 2,Die Betriebsleiter haben tödliche und schwere Unfälle sowie Fälle von Berufskrankheiten sogleich, andere Betriebsunfälle binnen angemessener Frist der Berghauptmannschaft anzuzeigen.
  2. Absatz 3,Tödliche Unfälle sind der Berghauptmannschaft zunächst telegraphisch oder fernmündlich anzuzeigen.
  3. Absatz 4,Die schriftliche Unfallanzeige hat Namen, Alter und Beschäftigung des Verunglückten und eine kurze Beschreibung des Herganges zu enthalten. Wenn möglich, ist auch das ärztliche Gutachten über die Art der Verletzung beizufügen.
  4. Absatz 5,Stirbt ein Verunglückter infolge seiner Verletzung erst nach der Anzeige oder erweist sich eine anfänglich für leicht gehaltene Verletzung nachträglich als schwer, so ist dies der Berghauptmannschaft unverzüglich bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008947

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P347/NOR40008947

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