Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 347

Inkrafttretensdatum

09.01.2002

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005, und Paragraph 21,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,).

2. Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft vergleiche Artikel eins, Paragraph 21, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,).

Text

römisch neunzehn. VERSCHIEDENES - SCHLUSSBESTIMMUNGEN.

Anzeige über Unfälle und andere gefährliche Ereignisse im Bergbaubetrieb.

Paragraph 347,

  1. Absatz eins,Jeder Unfall im Betrieb ist unverzüglich dem Betriebsleiter zu melden.
  2. Absatz 2,Die Betriebsleiter haben tödliche und schwere Unfälle sowie Fälle von Berufskrankheiten sogleich, andere Betriebsunfälle binnen angemessener Frist der Berghauptmannschaft anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Tödliche Unfälle sind der Berghauptmannschaft zunächst telegraphisch oder fernmündlich anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Die schriftliche Unfallanzeige hat Namen, Alter und Beschäftigung des Verunglückten und eine kurze Beschreibung des Herganges zu enthalten. Wenn möglich, ist auch das ärztliche Gutachten über die Art der Verletzung beizufügen.
  5. Absatz 5,Stirbt ein Verunglückter infolge seiner Verletzung erst nach der Anzeige oder erweist sich eine anfänglich für leicht gehaltene Verletzung nachträglich als schwer, so ist dies der Berghauptmannschaft unverzüglich bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40026322