(2)Absatz 2,Solche Einrichtungen sind im Falle des § 187 Abs. 2, insbesondere auch in der Nähe der einziehenden Schächte und Stollen, an leicht zugänglichen Orten vorzusehen.Solche Einrichtungen sind im Falle des Paragraph 187, Absatz 2,, insbesondere auch in der Nähe der einziehenden Schächte und Stollen, an leicht zugänglichen Orten vorzusehen.