Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 185

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 185

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

08.01.2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch elf. FEUERSGEFAHR.

Feuerlöscheinrichtungen.

Feuerlöschpläne.

Paragraph 185, (1) Bei jedem Bergbau müssen ausreichende Feuerlöscheinrichtungen zur Verfügung stehen und Arbeiter in genügender Zahl in ihrem Gebrauch ausgebildet sein.

  1. Absatz 2,Solche Einrichtungen sind im Falle des Paragraph 187, Absatz 2,, insbesondere auch in der Nähe der einziehenden Schächte und Stollen, an leicht zugänglichen Orten vorzusehen.
  2. Absatz 3,An besonders gefährlichen Stellen sind Feuerlöscher bereitzuhalten. Diese sind mindestens einmal jährlich auf Betriebsfähigkeit zu prüfen. Das Datum der letzten Überprüfung ist am Gerät zu vermerken.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,)
  4. Absatz 5,Feuerlöscher, die zur Brandbekämpfung in elektrischen Anlagen geeignet sind, müssen hiefür deutlich gekennzeichnet sein.
  5. Absatz 6,Die Berghauptmannschaft kann für größere Anlagen vorschreiben, daß unter Mitwirkung eines Brandsachverständigen zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Bränden ein Feuerlöschplan aufgestellt und ihr zur Genehmigung vorgelegt werde.

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008783

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P185/NOR40008783

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