Absatz 2,Solche Einrichtungen sind im Falle des Paragraph 187, Absatz 2,, insbesondere auch in der Nähe der einziehenden Schächte und Stollen, an leicht zugänglichen Orten vorzusehen.
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
Paragraph 185
01.01.1999
08.01.2002
römisch elf. FEUERSGEFAHR.
Feuerlöscheinrichtungen.
Feuerlöschpläne.
Paragraph 185, (1) Bei jedem Bergbau müssen ausreichende Feuerlöscheinrichtungen zur Verfügung stehen und Arbeiter in genügender Zahl in ihrem Gebrauch ausgebildet sein.