Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 185

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 185

Inkrafttretensdatum

09.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

1. An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
2. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
3. Abs. 1 und 3 bis 6 treten mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Text

römisch elf. FEUERSGEFAHR.
Feuerlöscheinrichtungen.

Feuerlöschpläne.

Paragraph 185,
  1. Absatz eins,Bei jedem Bergbau müssen ausreichende Feuerlöscheinrichtungen zur Verfügung stehen und Arbeiter in genügender Zahl in ihrem Gebrauch ausgebildet sein.
  2. Absatz 2,Solche Einrichtungen sind im Falle des Paragraph 187, Absatz 2,, insbesondere auch in der Nähe der einziehenden Schächte und Stollen, an leicht zugänglichen Orten vorzusehen.
  3. Absatz 3,An besonders gefährlichen Stellen sind Feuerlöscher bereitzuhalten. Diese sind mindestens einmal jährlich auf Betriebsfähigkeit zu prüfen. Das Datum der letzten Überprüfung ist am Gerät zu vermerken.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,)
  5. Absatz 5,Feuerlöscher, die zur Brandbekämpfung in elektrischen Anlagen geeignet sind, müssen hiefür deutlich gekennzeichnet sein.
  6. Absatz 6,Die Berghauptmannschaft kann für größere Anlagen vorschreiben, daß unter Mitwirkung eines Brandsachverständigen zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Bränden ein Feuerlöschplan aufgestellt und ihr zur Genehmigung vorgelegt werde.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40026282

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P185/NOR40026282

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