Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilluftfahrt-Personalverordnung § 60

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 219/1958 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 354/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

15.09.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 167 Abs. 2.

Text

Paragraph 60, Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung.

  1. Absatz eins,Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muß nachweisen, daß er
    1. Litera a
      ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, Funker-Zeugnisgesetz 1998), besitzt,
    2. Litera b
      eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (Paragraph 58,) besitzt, und
    3. Litera c
      Motorflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.
  2. Absatz 2,In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
    1. Litera a
      Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer, davon wenigstens 10 Stunden mit Motorflugzeugen.
    2. Litera b
      Instrumentenflüge unter Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenfluglehrerberechtigung von wenigstens 40 Stunden Dauer. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR40056051

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/219/P60/NOR40056051

Navigation im Suchergebnis