Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 60
Inkrafttretensdatum
16.10.1958
Außerkrafttretensdatum
14.09.2004
Abkürzung
ZLPV
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 60. Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung. Paragraph 60, Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung.
(1)Absatz eins,Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muß nachweisen, daß er
eines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funkerzeugnis-Verordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt,eines der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Funkerzeugnis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1957,, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt, eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (§ 58) besitzt, undeine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (Paragraph 58,) besitzt, und
Motorflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.
(2)Absatz 2,In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer,
Instrumentenflüge unter Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenfluglehrerberechtigung von wenigstens 40 Stunden Dauer. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.
Gesetzesnummer
10011317
Dokumentnummer
NOR12146410
Alte Dokumentnummer
N9195848670J