Absatz eins,Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muß nachweisen, daß er
- Litera aein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, Funker-Zeugnisgesetz 1998), besitzt,
- Litera beine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (Paragraph 58,) besitzt, und
- Litera cMotorflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.