Absatz eins,Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muß nachweisen, daß er
- Litera aeines der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Funkerzeugnis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1957,, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt,
- Litera beine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (Paragraph 58,) besitzt, und
- Litera cMotorflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.