Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

16.10.1958

Außerkrafttretensdatum

14.09.2004

Text

Paragraph 60, Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung.

  1. Absatz eins,Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muß nachweisen, daß er
    1. Litera a
      eines der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Funkerzeugnis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1957,, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt,
    2. Litera b
      eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (Paragraph 58,) besitzt, und
    3. Litera c
      Motorflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.
  2. Absatz 2,In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
    1. Litera a
      Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer,
    2. Litera b
      Instrumentenflüge unter Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenfluglehrerberechtigung von wenigstens 40 Stunden Dauer. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.