Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention (Zusatzprotokoll)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.11.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EMRK
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung: Das 1. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG,
BGBl. Nr. 59/1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.
Text
Artikel 1 – Schutz des Eigentums
Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Art. 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder,
RGBl. Nr. 142/1867;
Österr. Vorbehalt zu Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur MRK,
BGBl. Nr. 210/1958
Schlagworte
Enteignung, Verstaatlichung
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023
Gesetzesnummer
10000309
Dokumentnummer
NOR12016950
Alte Dokumentnummer
N1199816195A