Europäische Menschenrechtskonvention (Zusatzprotokoll)
Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
01.11.1998
EMRK
19/05 Menschenrechte
Verfassungsbestimmung: Das 1. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,, mit Verfassungsrang ausgestattet.
Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.
Siehe dazu auch:
Artikel 5, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142 aus 1867,;
Österr. Vorbehalt zu Artikel eins, des 1. Zusatzprotokolls zur MRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,
Enteignung, Verstaatlichung
13.02.2023
10000309
NOR12016950
N1199816195A