Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention (Zusatzprotokoll) Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Zusatzprotokoll)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

03.09.1958

Außerkrafttretensdatum

30.10.1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Das 1. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG, BGBl. Nr. 59/1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 1

Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Art. 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Österr. Vorbehalt zu Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur MRK, BGBl. Nr. 210/1958

Schlagworte

Enteignung, Verstaatlichung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023

Gesetzesnummer

10000309

Dokumentnummer

NOR12005805

Alte Dokumentnummer

N1195811833T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A1/NOR12005805

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