Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 2

Kurztitel

5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Wurden oder werden eine Kapitalgesellschaft, der ein Unternehmen (Betrieb) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes gehört, und eine oder mehrere Kapitalgesellschaften spätestens bis 31. Juli 1958 mit Wirkung zum Stichtag ihrer Schillingeröffnungsbilanz verschmolzen, so unterliegt der Übergang des Vermögens der übertragenden Gesellschaft weder der Umsatzsteuer noch der Grunderwerbssteuer.
  2. Absatz 2,In den Verschmelzungsfällen nach Absatz eins, gelten die in der Zeit vom Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz (Verschmelzungsbilanz) bis zum Zeitpunkte der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch getätigten Geschäfte bereits als Geschäfte der übernehmenden Gesellschaft.
  3. Absatz 3,Die Verschmelzung gemäß Absatz eins, löst Kapitalsverkehrssteuern nicht aus.

Schlagworte

Steuerbefreiung, Fusion

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000310

Dokumentnummer

NOR12013407

Alte Dokumentnummer

N1199110374L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/16/P2/NOR12013407

Navigation im Suchergebnis