Bundesrecht konsolidiert

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5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1958

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

07.02.1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Wurden oder werden eine Kapitalgesellschaft, der ein Unternehmen (Betrieb) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes gehört, und eine oder mehrere Kapitalgesellschaften spätestens bis 31. Juli 1958 mit Wirkung zum Stichtag ihrer Schillingeröffnungsbilanz verschmolzen, so unterliegt der Übergang des Vermögens der übertragenden Gesellschaft weder der Umsatzsteuer noch der Grunderwerbssteuer.
  2. Absatz 2,In den Verschmelzungsfällen nach Absatz eins, gelten die in der Zeit vom Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz (Verschmelzungsbilanz) bis zum Zeitpunkte der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister getätigten Geschäfte bereits als Geschäfte der übernehmenden Gesellschaft.
  3. Absatz 3,Die Verschmelzung gemäß Absatz eins, löst Kapitalsverkehrssteuern nicht aus.

Schlagworte

Steuerbefreiung, Fusion

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000310

Dokumentnummer

NOR12005818

Alte Dokumentnummer

N11958125810

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/16/P2/NOR12005818

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