Absatz einsWurden oder werden eine Kapitalgesellschaft, der ein Unternehmen (Betrieb) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes gehört, und eine oder mehrere Kapitalgesellschaften spätestens bis 31. Juli 1958 mit Wirkung zum Stichtag ihrer Schillingeröffnungsbilanz verschmolzen, so unterliegt der Übergang des Vermögens der übertragenden Gesellschaft weder der Umsatzsteuer noch der Grunderwerbssteuer.