Bundesrecht konsolidiert

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Bundestheaterpensionsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Berechnung des Ruhegenusses

Paragraph 6, (1) Der monatliche Ruhegenuß beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (Paragraph 7,) von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

  1. Ziffer eins
    für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstjahr als
    1. Litera a
      Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 2,8%,
    2. Litera b
      sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,
  2. Ziffer 2
    für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstmonat als
    1. Litera a
      Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 0,233%,
    2. Litera b
      sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%,
der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  1. Absatz 2,Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) gelten immer als Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,
  2. Absatz 3,Der Ruhegenuß darf
    1. Ziffer eins
      die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5 a, nicht übersteigen und
    2. Ziffer 2
      40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Vordienstzeit

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12112846

Alte Dokumentnummer

N6199713009I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P6/NOR12112846

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