Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundestheaterpensionsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1977
Außerkrafttretensdatum
30.04.1995
Abkürzung
BThPG
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Hundertsatz des Ruhegenusses
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der monatliche Ruhegenuß beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von zehn Jahren 50 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.Der monatliche Ruhegenuß beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (Paragraph 7,) von zehn Jahren 50 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2)Absatz 2,Für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr erhöht sich der Ruhegenuß für Dienstzeiten alsFür jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstjahr erhöht sich der Ruhegenuß für Dienstzeiten als
Ballettmitglied, Bläser, Solosänger um 2,8 v. H.,
sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(3)Absatz 3,Für angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und für zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z. 4) gilt der Satz 2 v. H.Für angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und für zugerechnete Zeiten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) gilt der Satz 2 v. H.
(4)Absatz 4,Sind bei einem Bundestheaterbediensteten verschiedene Hundertsätze anzuwenden, so ist die Summe der verbleibenden Jahresbruchteile unter Bedachtnahme auf § 7 Abs. 7 wie die letzte anrechenbare Dienstzeit zu behandeln.Sind bei einem Bundestheaterbediensteten verschiedene Hundertsätze anzuwenden, so ist die Summe der verbleibenden Jahresbruchteile unter Bedachtnahme auf Paragraph 7, Absatz 7, wie die letzte anrechenbare Dienstzeit zu behandeln.
(5)Absatz 5,Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen.
Anmerkung
ÜR: Art II und III,
BGBl. Nr. 688/1976
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Vordienstzeit
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12094439
Alte Dokumentnummer
N6195819269R