Bundesrecht konsolidiert

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Bundestheaterpensionsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 688/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Hundertsatz des Ruhegenusses

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der monatliche Ruhegenuß beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (Paragraph 7,) von zehn Jahren 50 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
  2. Absatz 2,Für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstjahr erhöht sich der Ruhegenuß für Dienstzeiten als
    1. Litera a
      Ballettmitglied, Bläser, Solosänger um 2,8 v. H.,
    2. Litera b
      sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
  3. Absatz 3,Für angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und für zugerechnete Zeiten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) gilt der Satz 2 v. H.
  4. Absatz 4,Sind bei einem Bundestheaterbediensteten verschiedene Hundertsätze anzuwenden, so ist die Summe der verbleibenden Jahresbruchteile unter Bedachtnahme auf Paragraph 7, Absatz 7, wie die letzte anrechenbare Dienstzeit zu behandeln.
  5. Absatz 5,Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen.

Anmerkung

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Vordienstzeit

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12094439

Alte Dokumentnummer

N6195819269R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P6/NOR12094439

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