Bundesrecht konsolidiert

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Bundestheaterpensionsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Berechnung des Ruhegenusses

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der monatliche Ruhegenuß beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (Paragraph 7,) von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
    1. Ziffer eins
      für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstjahr als
      1. Litera a
        Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 2,8%,
      2. Litera b
        sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,
    2. Ziffer 2
      für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstmonat als
      1. Litera a
        Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 0,233%,
      2. Litera b
        sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%,
    der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  2. Absatz 2,Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) gelten immer als Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,
  3. Absatz 3,Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen.

Anmerkung

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976
ÜR: § 18a idF BGBl. Nr. 297/1995

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Vordienstzeit

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12110447

Alte Dokumentnummer

N6199547734J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P6/NOR12110447

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