(1)Absatz eins,Den im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, solange sie österreichische Staatsbürger sind, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den RuhestandDen im Paragraph eins, Absatz eins und 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, solange sie österreichische Staatsbürger sind, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
die österreichische Staatsbürgerschaft besessen und
anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens zehn Jahren aufgewiesen haben.