Bundesrecht konsolidiert

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Bundestheaterpensionsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ruhegenuß.

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Den im Paragraph eins, Absatz eins und 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens zehn Jahren aufgewiesen haben. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333.
  2. Absatz 2,Unter anrechenbaren Dienstzeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die der Ruhegenußbemessung zugrunde zu legenden Dienstzeiten (Paragraph 7,) zu verstehen.
  3. Absatz 3,Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses wegen groben Verschuldens des Bundestheaterbediensteten gebührt kein Ruhegenuß.

Anmerkung

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976

Schlagworte

BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12108717

Alte Dokumentnummer

N6199436777J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P3/NOR12108717

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