(1)Absatz eins,Den im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens zehn Jahren aufgewiesen haben. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333.Den im Paragraph eins, Absatz eins und 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens zehn Jahren aufgewiesen haben. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333.