Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ruhegenuß.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Den im Paragraph eins, Absatz eins und 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, solange sie österreichische Staatsbürger sind, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
    1. Litera a
      die österreichische Staatsbürgerschaft besessen und
    2. Litera b
      anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens zehn Jahren aufgewiesen haben.
  2. Absatz 2,Unter anrechenbaren Dienstzeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die der Ruhegenußbemessung zugrunde zu legenden Dienstzeiten (Paragraph 7,) zu verstehen.
  3. Absatz 3,Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses wegen groben Verschuldens des Bundestheaterbediensteten gebührt kein Ruhegenuß.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei und römisch drei, Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1976,

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12094434

alte Dokumentnummer

N6195819264R