Absatz eins,Den im Paragraph eins, Absatz eins und 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, solange sie österreichische Staatsbürger sind, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
- Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft besessen und
- Litera banrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens zehn Jahren aufgewiesen haben.