wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und bis zu diesem Zeitpunkt den Anspruch auf den vollen Ruhegenuss zwar erreichen können hätte, aber nur deswegen nicht erreicht hat, weil er seit seiner Unterstellung unter dieses Gesetz aus Gründen, die in seiner Person liegen,
ausgenommen Krankheit, je Spieljahr den Bundestheatern nicht
in dem im § 7 Abs. 3 oder 4 genannten Ausmaß zur Verfügung stand oderin dem im Paragraph 7, Absatz 3, oder 4 genannten Ausmaß zur Verfügung stand oder