Absatz eins,Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen Antrag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Paragraph 3,) frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen. Der Antrag kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats gestellt werden. Der Bundestheaterbedienstete kann ihn bis spätestens einen Monat vor seinem Wirksamwerden widerrufen.