wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet hat und bis zu diesem Zeitpunkt den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß zwar erreichen hätte können, aber nur deswegen nicht erreicht hat, weil er seit seiner Unterstellung unter dieses Gesetz aus Gründen, die in seiner Person liegen, ausgenommen Krankheit, je Spieljahr den Bundestheatern nicht in dem im § 7 Abs. 3 oder 4 genannten Ausmaß zur Verfügung stand oderwenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet hat und bis zu diesem Zeitpunkt den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß zwar erreichen hätte können, aber nur deswegen nicht erreicht hat, weil er seit seiner Unterstellung unter dieses Gesetz aus Gründen, die in seiner Person liegen, ausgenommen Krankheit, je Spieljahr den Bundestheatern nicht in dem im Paragraph 7, Absatz 3, oder 4 genannten Ausmaß zur Verfügung stand oder