Bundesrecht konsolidiert

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7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1958

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.07.1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.1959

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 2,

Hat eine physische Person, auf die Paragraph eins, nicht anwendbar ist, am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsbürgerschaft besessen, sie aber spätestens am 27. Juli 1955 durch den Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft verloren, so kann die Bundesregierung bis längstens 31. Dezember 1959 Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 im Eigentum dieser Person standen und gemäß Artikel 22, Staatsvertrag in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, dieser Person übereignen, wenn deren Heimatstaat in gleichgelagerten Fällen Ansprüchen österreichischer Staatsbürger in gleicher Weise Rechnung trägt.

Im RIS seit

25.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000320

Dokumentnummer

NOR40260983

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/148/P2/NOR40260983

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