Bundesrecht konsolidiert

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7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 2

Kurztitel

7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Hat eine physische Person, auf die Paragraph eins, nicht anwendbar ist, am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, sie aber spätestens am 16. Juli 1958 durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren, so kann die Bundesregierung Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 im Eigentum dieser Person standen und gemäß Artikel 22, Staatsvertrag in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, dieser Person übereignen, wenn deren Heimatstaat in gleichgelagerten Fällen Ansprüchen österreichischer Staatsbürger in gleicher Weise Rechnung trägt.
  2. Absatz 2,Ein Verlangen gemäß Absatz eins, ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1962 beim Bundesministerium für Finanzen geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000320

Dokumentnummer

NOR12005881

Alte Dokumentnummer

N1195817472S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/148/P2/NOR12005881

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