7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1958,
BG
Paragraph 2
20.07.1958
31.12.1959
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Hat eine physische Person, auf die Paragraph eins, nicht anwendbar ist, am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsbürgerschaft besessen, sie aber spätestens am 27. Juli 1955 durch den Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft verloren, so kann die Bundesregierung bis längstens 31. Dezember 1959 Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 im Eigentum dieser Person standen und gemäß Artikel 22, Staatsvertrag in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, dieser Person übereignen, wenn deren Heimatstaat in gleichgelagerten Fällen Ansprüchen österreichischer Staatsbürger in gleicher Weise Rechnung trägt.
26.03.2025
10000320
NOR40260983