Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 67

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 67, (1) Die Personen, die als Senatsmitglieder herangezogen werden können, sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu bestellen; hiebei sind jene Finanzstrafbehörden zu bezeichnen, für deren Senate sie in Betracht kommen.

  1. Absatz 2,Die Personen, die gemäß Absatz eins, zur Bestellung als Laienbeisitzer vorgeschlagen werden, sind den für das Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen gebildeten Berufungskommissionen zu entnehmen. Sie dürfen nur den Listen der von den Berufsvertretungen in die Berufungskommissionen entsendeten Mitglieder und Stellvertreter entnommen werden.
  2. Absatz 3,Die Bestellung gemäß Absatz eins, gilt jeweils für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Senatsmitglieder haben bis zur Wiederbesetzung der Stellen im Amt zu bleiben.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043098

Alte Dokumentnummer

N3195816179S

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