(1)Absatz eins,Die Personen, die als Mitglieder der Spruchsenate herangezogen werden können, sind vom Bundespräsidenten zu bestellen; hiebei sind jene Finanzstrafbehörden zu bezeichnen, für deren Senate sie in Betracht kommen. In gleicher Weise sind die Personen, die als Laienbeisitzer der Berufungssenate herangezogen werden können, zu bestellen. Die Bestellung der übrigen Mitglieder der Berufungssenate richtet sich nach dem Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat.