Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 67Artikel eins, Paragraph 67
Text
§ 67. (1) Die Personen, die als Senatsmitglieder herangezogen werden können, sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu bestellen; hiebei sind jene Finanzstrafbehörden zu bezeichnen, für deren Senate sie in Betracht kommen.Paragraph 67, (1) Die Personen, die als Senatsmitglieder herangezogen werden können, sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu bestellen; hiebei sind jene Finanzstrafbehörden zu bezeichnen, für deren Senate sie in Betracht kommen.
(2)Absatz 2,Die Personen, die gemäß Abs. 1 zur Bestellung als Laienbeisitzer vorgeschlagen werden, sind den für das Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen gebildeten Berufungskommissionen zu entnehmen. Sie dürfen nur den Listen der von den Berufsvertretungen in die Berufungskommissionen entsendeten Mitglieder und Stellvertreter entnommen werden.Die Personen, die gemäß Absatz eins, zur Bestellung als Laienbeisitzer vorgeschlagen werden, sind den für das Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen gebildeten Berufungskommissionen zu entnehmen. Sie dürfen nur den Listen der von den Berufsvertretungen in die Berufungskommissionen entsendeten Mitglieder und Stellvertreter entnommen werden.
(3)Absatz 3,Die Bestellung gemäß Abs. 1 gilt jeweils für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Senatsmitglieder haben bis zur Wiederbesetzung der Stellen im Amt zu bleiben.Die Bestellung gemäß Absatz eins, gilt jeweils für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Senatsmitglieder haben bis zur Wiederbesetzung der Stellen im Amt zu bleiben.