Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1976
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 5. (1) Ein Finanzvergehen ist nur strafbar, wenn es im Inland begangen worden ist.Paragraph 5, (1) Ein Finanzvergehen ist nur strafbar, wenn es im Inland begangen worden ist.
(2)Absatz 2,Ein Finanzvergehen ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen bei einem vorgeschobenen Zollamt (§ 21 Abs. 1 lit. g des Zollgesetzes 1955) begangen, so gilt es als im Inland begangen.Ein Finanzvergehen ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen bei einem vorgeschobenen Zollamt (Paragraph 21, Absatz eins, Litera g, des Zollgesetzes 1955) begangen, so gilt es als im Inland begangen.
(3)Absatz 3,Niemand darf wegen eines Finanzvergehens an einen fremden Staat ausgeliefert werden, und eine von einer ausländischen Behörde wegen eines solchen Vergehens verhängte Strafe darf im Inland nicht vollstreckt werden, es sei denn, daß in zwischenstaatlichen Verträgen ausdrücklich anderes vorgesehen ist.
Anmerkung
1. ÜR: Art. VII § 2 und 4,
BGBl. Nr. 335/1975.
2. Statt Zollgesetz 1955 nunmehr: Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644
Schlagworte
Tatort
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043036
Alte Dokumentnummer
N3195816117S