Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Paragraph 5, (1) Ein Finanzvergehen ist nur strafbar, wenn es im Inland begangen worden ist.

  1. Absatz 2,Ein Finanzvergehen ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen bei einem vorgeschobenen Zollamt (Paragraph 21, Absatz eins, Litera g, des Zollgesetzes 1955) begangen, so gilt es als im Inland begangen.
  2. Absatz 3,Niemand darf wegen eines Finanzvergehens an einen fremden Staat ausgeliefert werden, und eine von einer ausländischen Behörde wegen eines solchen Vergehens verhängte Strafe darf im Inland nicht vollstreckt werden, es sei denn, daß in zwischenstaatlichen Verträgen ausdrücklich anderes vorgesehen ist.