Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 5

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 5, (1) Ein Finanzvergehen ist nur strafbar, wenn es im Inland begangen worden ist.

  1. Absatz 2,Ein Finanzvergehen ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt oder wird es von einem österreichischen Staatsangehörigen im Ausland begangen oder wird es gegenüber einem auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages im Ausland einschreitenden Organ einer Abgabenbehörde oder der Zollwache begangen, so gilt es als im Inland begangen.
  2. Absatz 3,Niemand darf wegen eines Finanzvergehens an einen fremden Staat ausgeliefert werden, und eine von einer ausländischen Behörde wegen eines solchen Vergehens verhängte Strafe darf im Inland nicht vollstreckt werden, es sei denn, daß in zwischenstaatlichen Verträgen ausdrücklich anderes vorgesehen ist.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975

Schlagworte

Tatort

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12057360

Alte Dokumentnummer

N3199956948L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/129/A1P5/NOR12057360

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