(2)Absatz 2,Der vorsätzliche Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist für Waren nach § 1 TabMG 1996, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Waren nach § 1 TabMG 1996 nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Waren nach § 1 TabMG 1996 und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert zu berechnen.Der vorsätzliche Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist für Waren nach Paragraph eins, TabMG 1996, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Waren nach Paragraph eins, TabMG 1996 nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Waren nach Paragraph eins, TabMG 1996 und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert zu berechnen.